KfW und BMWSB haben die Verlängerung der EH55-Neubauförderung am 19. Juni 2026 bekannt gegeben. Sie läuft bis zur Ausschöpfung der bereitgestellten Bundesmittel, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Maßgeblich ist der Antragseingang bei der KfW. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Quellen: KfW-Mitteilung und Merkblatt 297/298.
Das Wichtigste in Kürze
- Kreditrahmen: Für EH55 sind bis zu 100.000 Euro je Wohneinheit vorgesehen.
- Förderart: KfW 297/298 bietet zinsverbilligte Kredite, keinen Tilgungszuschuss.
- Antrag: Er wird über einen Finanzierungspartner vor Vorhabenbeginn gestellt; maßgeblich ist der Eingang bei der KfW.
- Planung: Eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes ist einzubinden.
- Baurecht: Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben muss die gültige Baugenehmigung bei Antragstellung vorliegen.
Diese Voraussetzungen beschreibt das KfW-Merkblatt.
Welchen Zweck hat die EH55-Förderstufe?
Die Förderung richtet sich an bereits geplante, noch nicht begonnene Bauvorhaben. Sie soll helfen, den Bauüberhang abzubauen und geplante Wohnungen in die Umsetzung zu bringen. Quelle: KfW-Mitteilung zur Verlängerung.
Die Förderstufen im Vergleich
KfW 297 richtet sich an Privatpersonen, die das geförderte Wohneigentum selbst nutzen. KfW 298 richtet sich an die weiteren im Merkblatt genannten Investoren, darunter Vermieter, Unternehmen und Genossenschaften.
| Förderstufe | Maximaler Kredit je Wohneinheit |
|---|---|
| Effizienzhaus 55 | 100.000 Euro |
| Klimafreundliches Wohngebäude, EH40 ohne QNG | 100.000 Euro |
| Klimafreundliches Wohngebäude, EH40 mit QNG | 150.000 Euro |
Die Kreditbeträge und weiteren Anforderungen stehen im Merkblatt 297/298. Prüfen Sie die Konditionen für Ihr Vorhaben mit dem Finanzierungspartner.
Was sind die technischen Voraussetzungen für EH55?
Beim EH55 darf der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens 55 Prozent des Referenzgebäudes betragen. Der spezifische Transmissionswärmeverlust darf höchstens 70 Prozent des Referenzwertes erreichen. Die Berechnung bezieht sich auf das GEG (heute: Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG). Quelle: Technische Mindestanforderungen EH55.
Eigene Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energieträger sind ausgeschlossen. Für Wärmenetze gilt eine Ausnahme: Die Ausschlüsse der Energieträger gelten dort nicht, ausgenommen Gebäudenetze. Fernwärme ist deshalb nicht pauschal an eine ausschließlich erneuerbare Erzeugung gebunden. Quelle: TMA EH55, Abschnitt 3.
Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben muss bei Antragstellung eine gültige Baugenehmigung vorliegen. Ein lediglich eingereichter Bauantrag reicht nicht. Bei nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben muss die zuständige Baubehörde entsprechend den baurechtlichen Vorschriften Kenntnis erlangt haben. Quelle: Merkblatt 297/298.
Für die EH55-Förderstufe sind weder eine Lebenszyklusanalyse (LCA) noch eine QNG-Zertifizierung erforderlich. Quelle: KfW-Programmseite.
Wie läuft der Antrag ab?
- Energieeffizienz-Expertin oder -Experten einbinden: Die geplante Förderstufe wird nachgewiesen und die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellt.
- Antrag über den Finanzierungspartner einreichen: Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der KfW eingehen.
- Beginn und Zusage unterscheiden: Nach Antragseingang ist ein Vorhabenbeginn vor Zusage zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko.
- Baubegleitung und Abschluss: Nach der Durchführung werden die förderfähigen Kosten und die programmgemäße Umsetzung geprüft und die Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellt.
Für Verträge vor dem Antrag enthält das Merkblatt Ausnahmen: Lieferungs- oder Leistungsverträge mit zulässiger aufschiebender Bedingung führen nicht zu einem förderschädlichen Vorhabenbeginn. Bei EH55 kann nach einem dokumentierten Beratungsgespräch die dort beschriebene Regel greifen, nach der erst der Baubeginn vor Ort als Vorhabenbeginn gilt. Stimmen Sie die Voraussetzungen vor Vertragsabschluss mit dem Finanzierungspartner ab.
Weitere Informationen zur Planung finden Sie unter Energieberatung.
Was gilt bei anderen Förderprogrammen?
Für dieselbe Wohneinheit ist die Kombination von KfW 297/298 mit KfW 296 oder KfW 300 ausgeschlossen. Vergleichen Sie die infrage kommenden Programme vor der Antragstellung. Quelle: Merkblatt 297/298.
Die IFB Hamburg fördert auch den Neubau selbstgenutzten Wohneigentums, etwa mit dem IFB-Eigenheimdarlehen. Prüfen Sie bei Bundes- und Landesförderung die jeweiligen Kombinationsregeln. Für Vorhaben in Schleswig-Holstein oder Niedersachsen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf IB.SH beziehungsweise NBank.
Eine Übersicht bietet die Seite Förderprogramme. Für Fragen zum Vorhaben nutzen Sie die Kontaktseite.