Für den individuellen Sanierungsfahrplan steht der nächste Wechsel der Druckapplikation an: Die BAFA sieht ab dem 1. Dezember 2026 Version 2.7.x vor. Daneben sind die Förderung der Beratung und die Förderung späterer Sanierungsmaßnahmen getrennt zu betrachten. Maßgeblich sind die BAFA-Angaben zur Energieberatung und zu Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle.
Das Wichtigste in Kürze
- Vom 7. Oktober bis 30. November 2026 ist der Parallelbetrieb der Druckapplikationen 2.6.1.1 und 2.7.x vorgesehen.
- Ab dem 1. Dezember 2026 sind iSFP in Version 2.7.x zu generieren.
- Die BAFA fördert die Energieberatung mit 50 Prozent des förderfähigen Honorars, begrenzt nach Gebäudegröße.
- Beim iSFP-Bonus für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle gelten gestaffelte Fördergrenzen. Der Bonus wird nur auf den Teil oberhalb der Grenze ohne iSFP gewährt.
- Die EBW-Richtlinie endet am 31. Dezember 2026.
Quellen: BAFA EBW, BAFA Gebäudehülle und EBW-Richtlinie, Nr. 9.1.
Der iSFP als Grundlage der Sanierungsplanung
Der individuelle Sanierungsfahrplan dient dazu, den energetischen Zustand des Hauses und mögliche Sanierungsschritte gemeinsam zu betrachten. Nutzen Sie die Beratung, um die Maßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik aufeinander abzustimmen.
Nach den BAFA-Vorgaben muss der iSFP mit der speziellen Druckapplikation erstellt werden. Ein in der EBW geförderter iSFP ist Voraussetzung für seine Berücksichtigung in der BEG. Die geförderte Beratung muss eine Person durchführen, die in der Energieeffizienz-Expertenliste in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ gelistet ist. Quellen: BAFA EBW und EBW-Richtlinie, Nr. 6.2.
Druckapplikation: Wechsel auf Version 2.7.x
| Zeitraum | BAFA-Vorgabe |
|---|---|
| 7. Oktober bis 30. November 2026 | Parallelbetrieb von 2.6.1.1 und 2.7.x vorgesehen |
| Ab 1. Dezember 2026 | iSFP in Version 2.7.x generieren |
Quelle: BAFA, Hinweise zur iSFP-Druckapplikation.
Klären Sie mit Ihrer Energieberaterin oder Ihrem Energieberater, welche Version für die geplante Fertigstellung verwendet wird.
Wie hoch ist der Zuschuss zur Energieberatung?
Die Förderung beträgt 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars. Es gelten folgende Höchstbeträge:
| Gebäudetyp oder Zusatzleistung | Höchstbetrag |
|---|---|
| Ein- oder Zweifamilienhaus | 650 Euro |
| Wohngebäude ab drei Wohneinheiten | 850 Euro |
| Erläuterung der Ergebnisse in einer Eigentümerversammlung | Zusätzlich einmalig bis zu 250 Euro pro WEG |
Quelle: BAFA, Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude.
Lassen Sie sich das Beratungshonorar und den daraus berechneten Zuschuss im Angebot getrennt ausweisen.
Der iSFP-Bonus bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Für die hier betrachteten Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle nennt die BAFA eine Grundförderung von 15 Prozent. Der iSFP-Bonus beträgt zusätzlich fünf Prozentpunkte, allerdings nur auf den Teil der förderfähigen Ausgaben, der die gebäudebezogene Höchstgrenze ohne iSFP übersteigt.
Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben setzen sich nach der Zahl der Wohneinheiten zusammen:
| Wohneinheit | Ohne iSFP | Mit iSFP |
|---|---|---|
| Erste Wohneinheit | 30.000 Euro | 60.000 Euro |
| Zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils | 15.000 Euro | 30.000 Euro |
| Ab der siebten Wohneinheit, jeweils | 8.000 Euro | 15.000 Euro |
Bei einem Gebäude mit einer Wohneinheit liegt die Schwelle somit bei 30.000 Euro. Der zusätzliche Bonus gilt nur für den darüber liegenden förderfähigen Betrag. Eine pauschale Rechnung mit 20 Prozent auf sämtliche Ausgaben bildet diese Regel nicht ab.
Quelle: BAFA, Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle: Förderhöchstgrenzen und iSFP-Bonus.
Hamburg: Wärmeschutz im Gebäudebestand
Die IFB-Richtlinie „Wärmeschutz im Gebäudebestand“ gilt in ihrer hier zugrunde gelegten Fassung ab dem 1. August 2026. Sie richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Baugenehmigung muss älter als 20 Jahre sein.
Für baubegleitende Dienstleistungen wie hydraulischen Abgleich und Luftdichtheitsmessung schließt die Richtlinie eine Kombination mit anderen Fördermitteln aus. Quelle: IFB-Förderrichtlinie, Nr. 2, 3 und 5.
Lassen Sie die Fördermöglichkeiten für die konkret geplanten Maßnahmen prüfen. Klären Sie dabei auch die jeweiligen Regeln zu Vertragsschluss, Antragstellung und Vorhabenbeginn, bevor Sie Aufträge erteilen.
Was Sie für die Beratung vorbereiten sollten
Stellen Sie vorhandene Bauunterlagen und Sanierungsnachweise zusammen. Besprechen Sie den Zustand des Gebäudes, Ihre Sanierungsziele und die geplante Reihenfolge der Maßnahmen. Prüfen Sie die zulässige Druckapplikation und die Förderbedingungen gemeinsam mit der beratenden Person.
Die EBW-Richtlinie endet am 31. Dezember 2026. Informationen zur Energieberatung, zu Förderprogrammen und zur Kontaktaufnahme finden Sie auf unseren entsprechenden Seiten.
Quellen
- BAFA: Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude, einschließlich Druckapplikation und FAQ
- EBW-Richtlinie vom 31. Mai 2023, BAnz AT 21.06.2023 B1
- Änderung der EBW-Richtlinie vom 6. August 2024, BAnz AT 08.08.2024 B2
- BAFA: BEG-Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- IFB Hamburg: Wärmeschutz im Gebäudebestand, Richtlinie gültig ab 1. August 2026