← Blog · Energieberatung 30. Juni 2026 · 3 Min. Lesezeit

iSFP 2026: Druckapplikation 2.7.x, Beratungsförderung und iSFP-Bonus

Die BAFA-Termine für die iSFP-Druckapplikation 2.7.x, die EBW-Förderhöhen und die gestaffelten Fördergrenzen beim iSFP-Bonus im Überblick.

KI-erstellt Verantwortlich: Florian Möllenkamp · Details

Für den individuellen Sanierungsfahrplan steht der nächste Wechsel der Druckapplikation an: Die BAFA sieht ab dem 1. Dezember 2026 Version 2.7.x vor. Daneben sind die Förderung der Beratung und die Förderung späterer Sanierungsmaßnahmen getrennt zu betrachten. Maßgeblich sind die BAFA-Angaben zur Energieberatung und zu Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vom 7. Oktober bis 30. November 2026 ist der Parallelbetrieb der Druckapplikationen 2.6.1.1 und 2.7.x vorgesehen.
  • Ab dem 1. Dezember 2026 sind iSFP in Version 2.7.x zu generieren.
  • Die BAFA fördert die Energieberatung mit 50 Prozent des förderfähigen Honorars, begrenzt nach Gebäudegröße.
  • Beim iSFP-Bonus für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle gelten gestaffelte Fördergrenzen. Der Bonus wird nur auf den Teil oberhalb der Grenze ohne iSFP gewährt.
  • Die EBW-Richtlinie endet am 31. Dezember 2026.

Quellen: BAFA EBW, BAFA Gebäudehülle und EBW-Richtlinie, Nr. 9.1.

Der iSFP als Grundlage der Sanierungsplanung

Der individuelle Sanierungsfahrplan dient dazu, den energetischen Zustand des Hauses und mögliche Sanierungsschritte gemeinsam zu betrachten. Nutzen Sie die Beratung, um die Maßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik aufeinander abzustimmen.

Nach den BAFA-Vorgaben muss der iSFP mit der speziellen Druckapplikation erstellt werden. Ein in der EBW geförderter iSFP ist Voraussetzung für seine Berücksichtigung in der BEG. Die geförderte Beratung muss eine Person durchführen, die in der Energieeffizienz-Expertenliste in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ gelistet ist. Quellen: BAFA EBW und EBW-Richtlinie, Nr. 6.2.

Druckapplikation: Wechsel auf Version 2.7.x

ZeitraumBAFA-Vorgabe
7. Oktober bis 30. November 2026Parallelbetrieb von 2.6.1.1 und 2.7.x vorgesehen
Ab 1. Dezember 2026iSFP in Version 2.7.x generieren

Quelle: BAFA, Hinweise zur iSFP-Druckapplikation.

Klären Sie mit Ihrer Energieberaterin oder Ihrem Energieberater, welche Version für die geplante Fertigstellung verwendet wird.

Wie hoch ist der Zuschuss zur Energieberatung?

Die Förderung beträgt 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars. Es gelten folgende Höchstbeträge:

Gebäudetyp oder ZusatzleistungHöchstbetrag
Ein- oder Zweifamilienhaus650 Euro
Wohngebäude ab drei Wohneinheiten850 Euro
Erläuterung der Ergebnisse in einer EigentümerversammlungZusätzlich einmalig bis zu 250 Euro pro WEG

Quelle: BAFA, Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude.

Lassen Sie sich das Beratungshonorar und den daraus berechneten Zuschuss im Angebot getrennt ausweisen.

Der iSFP-Bonus bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Für die hier betrachteten Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle nennt die BAFA eine Grundförderung von 15 Prozent. Der iSFP-Bonus beträgt zusätzlich fünf Prozentpunkte, allerdings nur auf den Teil der förderfähigen Ausgaben, der die gebäudebezogene Höchstgrenze ohne iSFP übersteigt.

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben setzen sich nach der Zahl der Wohneinheiten zusammen:

WohneinheitOhne iSFPMit iSFP
Erste Wohneinheit30.000 Euro60.000 Euro
Zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils15.000 Euro30.000 Euro
Ab der siebten Wohneinheit, jeweils8.000 Euro15.000 Euro

Bei einem Gebäude mit einer Wohneinheit liegt die Schwelle somit bei 30.000 Euro. Der zusätzliche Bonus gilt nur für den darüber liegenden förderfähigen Betrag. Eine pauschale Rechnung mit 20 Prozent auf sämtliche Ausgaben bildet diese Regel nicht ab.

Quelle: BAFA, Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle: Förderhöchstgrenzen und iSFP-Bonus.

Hamburg: Wärmeschutz im Gebäudebestand

Die IFB-Richtlinie „Wärmeschutz im Gebäudebestand“ gilt in ihrer hier zugrunde gelegten Fassung ab dem 1. August 2026. Sie richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Baugenehmigung muss älter als 20 Jahre sein.

Für baubegleitende Dienstleistungen wie hydraulischen Abgleich und Luftdichtheitsmessung schließt die Richtlinie eine Kombination mit anderen Fördermitteln aus. Quelle: IFB-Förderrichtlinie, Nr. 2, 3 und 5.

Lassen Sie die Fördermöglichkeiten für die konkret geplanten Maßnahmen prüfen. Klären Sie dabei auch die jeweiligen Regeln zu Vertragsschluss, Antragstellung und Vorhabenbeginn, bevor Sie Aufträge erteilen.

Was Sie für die Beratung vorbereiten sollten

Stellen Sie vorhandene Bauunterlagen und Sanierungsnachweise zusammen. Besprechen Sie den Zustand des Gebäudes, Ihre Sanierungsziele und die geplante Reihenfolge der Maßnahmen. Prüfen Sie die zulässige Druckapplikation und die Förderbedingungen gemeinsam mit der beratenden Person.

Die EBW-Richtlinie endet am 31. Dezember 2026. Informationen zur Energieberatung, zu Förderprogrammen und zur Kontaktaufnahme finden Sie auf unseren entsprechenden Seiten.

Quellen

Häufige Fragen

Ab wann verlangt die BAFA die iSFP-Druckapplikation 2.7.x?

Vom 7. Oktober bis 30. November 2026 ist ein Parallelbetrieb der Versionen 2.6.1.1 und 2.7.x vorgesehen. Ab 1. Dezember 2026 sind iSFP in Version 2.7.x zu generieren.

Wie hoch ist die BAFA-Förderung für die Energieberatung?

Die BAFA fördert 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Für die Erläuterung der Ergebnisse in einer Eigentümerversammlung sind einmalig bis zu 250 Euro zusätzlich pro WEG vorgesehen.

Gilt der iSFP-Bonus für die gesamten förderfähigen Ausgaben?

Nein. Bei den hier beschriebenen BEG-Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle kommen fünf Prozentpunkte nur für den Teil der förderfähigen Ausgaben hinzu, der die gebäudebezogene Höchstgrenze ohne iSFP übersteigt. Bei einem Gebäude mit einer Wohneinheit liegt diese Schwelle bei 30.000 Euro.

Bis wann gilt die EBW-Richtlinie?

Die EBW-Richtlinie vom 31. Mai 2023, geändert durch die Richtlinienänderung vom 6. August 2024, endet am 31. Dezember 2026.

Transparenzhinweis (Art. 50 EU-KI-Verordnung): Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und automatisiert veröffentlicht. Fachlich verantwortlich: Florian Möllenkamp, M-tectum Energieberatung. Maßgeblich sind im Zweifel die offiziellen Quellen (z. B. KfW, BAFA, Gesetzestext).
iSFP BAFA EBW Energieberatung BEG Hamburg
FM
Florian Möllenkamp
Energieberater · Gebäudemesstechnik · seit 2006
Kontakt

Messung buchen oder
beraten lassen?

Schicken Sie uns eine kurze Anfrage — wir melden uns persönlich zurück und erstellen Ihnen ein verbindliches Angebot.

Kostenlos und unverbindlich
Diskret und DSGVO-konform