Für die Dämmung einer Klinkerfassade kommen die Bundesförderung BEG EM und das Hamburger Programm „Wärmeschutz im Gebäudebestand“ in Betracht. Entscheidend sind die technischen Anforderungen, die Bedingungen der jeweiligen Förderung und der Zeitpunkt des Antrags. [1, 2]
Dämmverfahren und Fassadenschutz zuerst klären
In Gebieten mit Erhaltungsverordnung nach § 172 BauGB bedürfen Änderungen baulicher Anlagen einer Genehmigung. Prüfen Sie deshalb vor der Planung, welche Vorgaben für Ihr Grundstück gelten. Bei geschützten Fassaden ist das Fassadenkonzept mit der zuständigen Stelle abzustimmen; die IFB-Richtlinie regelt daneben die Qualitätssicherung Backstein. [2, 3, 4]
Für die Kern- oder Einblasdämmung von bestehendem zweischaligem Mauerwerk nennt die BEG EM eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von λ ≤ 0,035 W/(m·K). Hier gilt diese Dämmstoffanforderung statt eines U-Werts. Für die reguläre Außenwanddämmung beträgt der Förderhöchstwert U ≤ 0,20 W/(m²K). [1, Anlage TMA 1.1]
Bei Innendämmung verlangt die IFB eine Erklärung zur bauphysikalischen Unbedenklichkeit hinsichtlich der Tauwasserbildung. Lassen Sie den vorgesehenen Aufbau entsprechend prüfen. [2, Abschnitt 2.2]
BEG EM: Grundförderung und iSFP-Bonus
Die BEG-EM-Richtlinie vom 17.08.2026 gilt mit Wirkung vom 21.07.2026. Für förderfähige Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle beträgt die Grundförderung 15 %. [1]
Der iSFP-Bonus setzt ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € brutto voraus. Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte gelten nur für förderfähige Ausgaben, die die Höchstgrenze ohne iSFP überschreiten. Diese Grenze beträgt 30.000 € für die erste Wohneinheit, zusätzlich jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Die 30.000-Euro-Grenze allein beschreibt somit nur den Fall mit einer Wohneinheit. [1, Abschnitte 8.3.1 und 8.4.2]
IFB Hamburg: Backstein und Luftdichtheitsmessung
Die IFB-Richtlinie gültig ab 01.08.2026 sieht für Backsteinfassaden mit Vollsteinen, Klinkerriemchen oder Fugensanierung 50,00 €/m² betroffener Bauteilfläche vor. Maßgeblich sind die Voraussetzungen in Abschnitt 4.3.3. Eine Fugensanierung wird nur berücksichtigt, wenn sie in der Qualitätssicherung Backstein vereinbart oder behördlich gefordert wurde und mit Innen- oder Einblasdämmung verbunden ist. [2, 3]
Für die Luftdichtheitsmessung als Nachweis der wind- und luftdichten Ausführung nach der Sanierung nennt die IFB 260 € je Wohneinheit. Die Richtlinie verlangt dafür FLiB-zertifizierte Prüfende. Für diese Dienstleistung ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln ausgeschlossen. [2, Abschnitt 4.3.4, Abschnitt 5 und Anhang 2.5]
Förderung vor Vorhabenbeginn abstimmen
BEG EM und IFB-Förderung sind grundsätzlich kombinierbar. Für die Luftdichtheitsmessung und den hydraulischen Abgleich schließt die IFB-Richtlinie die Kombination mit anderen Fördermitteln jedoch aus. Dabei ist unter anderem die BEG-Kumulierungsgrenze von 60 % der geförderten Investitionsausgaben zu beachten. Beide Richtlinien enthalten Regelungen zur Kürzung von Fördermitteln bei Überschreitung der Grenzen. Lassen Sie die konkrete Kombination im Rahmen der Förderplanung prüfen. [1, Abschnitt 8.6; 2, Abschnitt 5]
Anträge müssen vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Schon der Abschluss eines zugehörigen Lieferungs- oder Leistungsvertrags kann als Vorhabenbeginn gelten; für Verträge unter der Bedingung einer Förderzusage enthalten die Richtlinien Ausnahmen. Klären Sie die Antrags- und Vertragsgestaltung vor der Beauftragung. [1, Abschnitt 9.2.1; 2, Abschnitt 7]
Für dieselbe Maßnahme sind BEG-Zuschuss und die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ausgeschlossen. Unterschiedliche Maßnahmen können getrennte Förderwege nutzen. [1, Abschnitt 8.6; 5]
Besprechen Sie Dämmverfahren und Förderweg in der Energieberatung. Bei einem Blower-Door-Test können zusätzlich Leckagen geortet werden; der n50-Wert allein gibt deren Lage nicht an. [6, Abschnitt 6.1.5]
Quellen
- BEG-EM-Richtlinie vom 17.08.2026 einschließlich technischer Mindestanforderungen
- IFB Hamburg: Wärmeschutz im Gebäudebestand, Richtlinie gültig ab 01.08.2026
- IFB Hamburg: Qualitätssicherung Backstein
- § 172 BauGB: Erhaltung baulicher Anlagen
- § 35c EStG: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
- KfW/BAFA: Förderfähige Maßnahmen und Leistungen – Sanieren, Version 11.0 (09/2026)